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Urhebervertragsrecht


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Rezension von

Matthias Gebhardt

Urhebervertragsrecht Das Buch „Urhebervertragsrecht“ wurde von Prof. Dr. Berger und Rechtsanwalt Dr. Wündisch herausgegeben und erschien 2008 in seiner 1. Auflage im Nomos Verlag. Das Werk will Wissenschaft und Praxis zugleich genügen und das gesamte Urhebervertragsrecht abschließend vorstellen. Inhaltlich untergliedert in drei Teile wird anfangs eine wissenschaftlich orientierte Bearbeitung des Sachgebietes aufgeführt, der ein spezifisch wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Teil folgt. Den Abschluss bildet ein Eingehen auf die mannigfaltigen Vertragstypen der Praxis; etwa Buchverträge, Film- und Fernsehvertrag oder Datenbankverträge. Positiv fällt die sprachliche Gestaltung ins Auge. Einfache Syntax verbunden mit überschaubaren Formulierungen führen zu einem stimmigen Gesamtbild. Lediglich der Lesefluss entsteht durch fortwährende Aneinanderreihung von Fakten und eine Vielzahl an Überschriften nicht. Dies zeugt aus einem anderen Blickwinkel aber auch eine Ballung von Wissen auf engem Raum. Was die räumliche Gliederung vor und in dem konkreten Text betrifft, so ist mit dem Inhaltsverzeichnis eine sehr grobe Unterteilung gegeben. Im Text selbst wird anschließend im Gegensatz zu den anfänglichen Gliederungspunkten „Teil 1, § 1, A“ mit einigen weiteren Unterebenen, wie „I., 1., a)“ gearbeitet. Dies zeigt bei einem bereits 6 Seiten langen Verzeichnis über den Inhalt, dass insgesamt eine sehr detailreiche Unterteilung stattfindet – je Seite sind durchschnittlich 2 Überschriften zu finden. Ein Lesefluss wird damit, wie erwähnt, im Ansatz zerstört. Vorteil dieser Methodik ist jedoch wiederum ein schnelles Nachschlagen bestimmter Probleme und damit ein guter Umgang für die Praxis. Inhaltlich fallen keine Mängel am wissenschaftlichen Teil auf. Negativer Aspekt des Teils über die Vertragstypen ist eine recht allgemeine Herangehensweise. Es werden Vorgehensweisen und übliche Praktiken nicht abschließend erklärt und bleiben so unvollständig; werden etwa Honorarvereinbarungen angesprochen, so sind Garantiehonorare genannt, die mit dem Erlös der Nutzungsrechtsverwertung zu verrechnen sind. Wie der Ablauf praktisch aussehen kann, wird hier jedoch nicht erläutert, wobei auch Fremdwörter unverständlich stehen bleiben. Gerade Neulinge werden hier an ihre Grenzen stoßen. Anzumerken ist weiterhin, dass keinerlei Vertragsmuster oder nennenswerte Beispiele zur Verfügung gestellt werden, wodurch Erwartungen aus dem Titel enttäuscht werden und der Praxis eine große Hilfe vorenthalten wird. Dass es sich um eine Erst-Auflage handelt, ist durch eine nicht abschließende Reife des Werkes zu erkennen. So ist beispielsweise der erste wissenschaftlich orientierte Bereich in weiten Teilen noch zu sehr auf die Praxis gerichtet und die Ausführungen erzeugen einen zu geringen Lesefluss. Dies sei jedoch nur als Anmerkung am Rande zu sehen. Neben dieser Anmerkung muss jedoch ergänzt werden, dass mit dem Werk eine Lücke in der Literatur gefüllt wird und kaum Ausweichmöglichkeiten in dem Thema vorhanden sind. Summa summarum ist das Buch eine erkennbare Erst-Auflage, die aber mit kleinen Veränderungen und Erweiterungen großes Potential ins sich birgt, aber auch schon jetzt für ein Kennen-lernen der Basics des Fachgebietes des Urheberrechtes ohne Einschränkung und für die Praxis eingeschränkt zu empfehlen ist.

Das Buch „Urhebervertragsrecht“ wurde von Prof. Dr. Berger und Rechtsanwalt Dr. Wündisch herausgegeben und erschien 2008 in seiner 1. Auflage im Nomos Verlag. Das Werk will Wissenschaft und Praxis zugleich genügen und das gesamte Urhebervertragsrecht abschließend vorstellen.

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Inhaltlich untergliedert in drei Teile wird anfangs eine wissenschaftlich orientierte Bearbeitung des Sachgebietes aufgeführt, der ein spezifisch wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Teil folgt. Den Abschluss bildet ein Eingehen auf die mannigfaltigen Vertragstypen der Praxis; etwa Buchverträge, Film- und Fernsehvertrag oder Datenbankverträge.

Positiv fällt die sprachliche Gestaltung ins Auge. Einfache Syntax verbunden mit überschaubaren Formulierungen führen zu einem stimmigen Gesamtbild. Lediglich der Lesefluss entsteht durch fortwährende Aneinanderreihung von Fakten und eine Vielzahl an Überschriften nicht. Dies zeugt aus einem anderen Blickwinkel aber auch eine Ballung von Wissen auf engem Raum.

Was die räumliche Gliederung vor und in dem konkreten Text betrifft, so ist mit dem Inhaltsverzeichnis eine sehr grobe Unterteilung gegeben. Im Text selbst wird anschließend im Gegensatz zu den anfänglichen Gliederungspunkten „Teil 1, § 1, A“ mit einigen weiteren Unterebenen, wie „I., 1., a)“ gearbeitet. Dies zeigt bei einem bereits 6 Seiten langen Verzeichnis über den Inhalt, dass insgesamt eine sehr detailreiche Unterteilung stattfindet – je Seite sind durchschnittlich 2 Überschriften zu finden. Ein Lesefluss wird damit, wie erwähnt, im Ansatz zerstört. Vorteil dieser Methodik ist jedoch wiederum ein schnelles Nachschlagen bestimmter Probleme und damit ein guter Umgang für die Praxis.

Inhaltlich fallen keine Mängel am wissenschaftlichen Teil auf.

Negativer Aspekt des Teils über die Vertragstypen ist eine recht allgemeine Herangehensweise. Es werden Vorgehensweisen und übliche Praktiken nicht abschließend erklärt und bleiben so unvollständig; werden etwa Honorarvereinbarungen angesprochen, so sind Garantiehonorare genannt, die mit dem Erlös der Nutzungsrechtsverwertung zu verrechnen sind. Wie der Ablauf praktisch aussehen kann, wird hier jedoch nicht erläutert, wobei auch Fremdwörter unverständlich stehen bleiben. Gerade Neulinge werden hier an ihre Grenzen stoßen.

Anzumerken ist weiterhin, dass keinerlei Vertragsmuster oder nennenswerte Beispiele zur Verfügung gestellt werden, wodurch Erwartungen aus dem Titel enttäuscht werden und der Praxis eine große Hilfe vorenthalten wird.

Dass es sich um eine Erst-Auflage handelt, ist durch eine nicht abschließende Reife des Werkes zu erkennen. So ist beispielsweise der erste wissenschaftlich orientierte Bereich in weiten Teilen noch zu sehr auf die Praxis gerichtet und die Ausführungen erzeugen einen zu geringen Lesefluss. Dies sei jedoch nur als Anmerkung am Rande zu sehen.

Neben dieser Anmerkung muss jedoch ergänzt werden, dass mit dem Werk eine Lücke in der Literatur gefüllt wird und kaum Ausweichmöglichkeiten in dem Thema vorhanden sind.

Summa summarum ist das Buch eine erkennbare Erst-Auflage, die aber mit kleinen Veränderungen und Erweiterungen großes Potential ins sich birgt, aber auch schon jetzt für ein Kennen-lernen der Basics des Fachgebietes des Urheberrechtes ohne Einschränkung und für die Praxis eingeschränkt zu empfehlen ist.

geschrieben am 04.07.2010 | 451 Wörter | 2917 Zeichen

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