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BGB Handkommentar


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

BGB Handkommentar Mit knapp unter 3000 Seiten ist das vorliegende Werk zwar gerade noch ein „Handkommentar“, aber das BGB zuzüglich Nebengesetzen sowie zahlreicher integriert kommentierter Gesetze auf diese im Verhältnis dann doch knappen Ausführungen zu verdichten, erfordert ein besonderes Gespür der Autoren und der Schriftleitung. Das Schöne an diesem Kommentar ist neben der hohen Aktualität auch die vielseitige Verwendbarkeit. Denn er ist gleichermaßen in der Praxis als auch während der Ausbildung effektiv nutzbar, was von den Autoren ebenfalls ein hohes Maß an Formulierungsdisziplin fordert. Gut zu sehen ist dies etwa im Kondiktionenrecht (S. 1243 ff., Schulze/Wiese), wo selbstverständlich Grundlagenausführungen zur Systematik (etwa die Abgrenzung der Verwendungskondiktion zu anderen Ansprüchen, § 812, Rn. 19 f.) neben aktuellen Entwicklungen stehen (Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Abwicklung eines sog. Schenkkreises, Abzug von Einbußen beim Schuldner als Abzug vom „Erlangten“). Die Gestaltung des Kommentars ist einheitlich geblieben: ein dichtes Schriftbild, in den Text eingegliederte Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur, Hervorhebungen durch Fettdruck. Die Verwendung von Abkürzungen hält sich im Rahmen, sodass man bei Bedarf auch längere Passagen am Stück sinnvoll durchlesen kann. Auch in dieser Auflage sind neue Autoren zum Bearbeiterteam dazugestoßen und konnten dementsprechend einzelnen Abschnitten einen eigenen Stempel aufdrücken. Von der Aufmachung des Kommentars und der inhaltlichen Aufbereitung der Materie bin ich nach wie vor überzeugt. Dementsprechend habe ich mir einige Normen ausgesucht, um der Kommentierung ein wenig auf den Grund zu gehen. Zunächst habe ich mir die Kommentierung zur Verwirkung angesehen (§ 242, Rn. 42 ff., Schulze), da diese erstaunlich oft prozessual eingewandt wird, aber selten tatsächlich gegeben ist. Schön dargestellt ist zum einen die Abgrenzung der tatsächlichen zeitlichen Verwirkung von der, die durch treuwidriges Handeln hervorgerufen wird. Zum anderen wird zu Recht die besondere Bedeutung des Umstandsmoments betont, sodass das Gericht stets eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Im Bereich des Werkvertragsrechts ist die kompakte Kommentierung zur Abnahme (§ 640, Scheuch/Ebert) als prozessualer Dauerbrenner lesenswert. Neben Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der Abnahme an sich und zu den Arten, diese zu vollziehen, werden auch Ausführungen zur Beweislast angeboten. Auch die Erläuterungen zur Minderjährigenhaftung (§ 828, Staudinger) vereinen die schon oben genannte Verzahnung zwischen Ausbildung und Praxis, wenn einerseits das Problem der gestörten Gesamtschuld als Examensklassiker aufgegriffen (Rn. 3), andererseits die individuelle Einsichtsfähigkeit als besonders zu prüfender Umstand hervorgehoben wird (Rn. 6), wobei sogar auf die Empfehlung des 51. VGT in Goslar hingewiesen wird. Mit besonderem Interesse habe ich natürlich in der fast 600 Seiten starken Kommentierung des gesamten Familienrechts durch Kemper geschmökert. Hierin sind alle praktischen Rechtsfragen des Familienrechts enthalten und in der jeweils gebotenen Kürze zusammengefasst worden, sei es zum Umgang mit einer Schenkung beim Scheitern der Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleichs (§ 1374, Rn. 11), zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360a, Rn. 7 ff.), zur Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge bei minderjährigen Flüchtlingen (§§ 1673-1675, Rn. 4) oder auch zum Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur gesetzlichen Betreuung (§ 1896, Rn. 19). Im Bereich des Familienrechts sind auch etliche weitere Gesetze in die Kommentierung integriert, so etwa das Gewaltschutzgesetz oder auch das Versorgungsausgleichsgesetz. Das ist thematisch sinnvoll und verdeutlicht dem Nutzer das entsprechende Zusammenspiel zwischen dem BGB und den weiteren Normen. Dabei ist die Kommentierung zu § 27 VersAusglG (S. 1959 ff.) sehr lesenswert, da die hohe Restriktivität dieser Norm zu Recht betont wird (Rn. 6), was im Gegensatz zum häufigen (vergeblichen) Vorbringen im Verfahren steht. Es handelt sich auch bei der neuen neunten Auflage um eine gelungene Aktualisierung und Fortführung des bewährten Werks. Beigefügt ist für die Nutzer des Werks auch ein Online-Zugang zur Volltextnutzung des Werks, der Gesetze und der zitierten Rechtsprechung, was für die Vernetzung der eigenen Dezernatsarbeit, sei es am Gericht oder in der Kanzlei von unschätzbarem Vorteil ist.

Mit knapp unter 3000 Seiten ist das vorliegende Werk zwar gerade noch ein „Handkommentar“, aber das BGB zuzüglich Nebengesetzen sowie zahlreicher integriert kommentierter Gesetze auf diese im Verhältnis dann doch knappen Ausführungen zu verdichten, erfordert ein besonderes Gespür der Autoren und der Schriftleitung. Das Schöne an diesem Kommentar ist neben der hohen Aktualität auch die vielseitige Verwendbarkeit. Denn er ist gleichermaßen in der Praxis als auch während der Ausbildung effektiv nutzbar, was von den Autoren ebenfalls ein hohes Maß an Formulierungsdisziplin fordert. Gut zu sehen ist dies etwa im Kondiktionenrecht (S. 1243 ff., Schulze/Wiese), wo selbstverständlich Grundlagenausführungen zur Systematik (etwa die Abgrenzung der Verwendungskondiktion zu anderen Ansprüchen, § 812, Rn. 19 f.) neben aktuellen Entwicklungen stehen (Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Abwicklung eines sog. Schenkkreises, Abzug von Einbußen beim Schuldner als Abzug vom „Erlangten“).

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Die Gestaltung des Kommentars ist einheitlich geblieben: ein dichtes Schriftbild, in den Text eingegliederte Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur, Hervorhebungen durch Fettdruck. Die Verwendung von Abkürzungen hält sich im Rahmen, sodass man bei Bedarf auch längere Passagen am Stück sinnvoll durchlesen kann. Auch in dieser Auflage sind neue Autoren zum Bearbeiterteam dazugestoßen und konnten dementsprechend einzelnen Abschnitten einen eigenen Stempel aufdrücken.

Von der Aufmachung des Kommentars und der inhaltlichen Aufbereitung der Materie bin ich nach wie vor überzeugt. Dementsprechend habe ich mir einige Normen ausgesucht, um der Kommentierung ein wenig auf den Grund zu gehen. Zunächst habe ich mir die Kommentierung zur Verwirkung angesehen (§ 242, Rn. 42 ff., Schulze), da diese erstaunlich oft prozessual eingewandt wird, aber selten tatsächlich gegeben ist. Schön dargestellt ist zum einen die Abgrenzung der tatsächlichen zeitlichen Verwirkung von der, die durch treuwidriges Handeln hervorgerufen wird. Zum anderen wird zu Recht die besondere Bedeutung des Umstandsmoments betont, sodass das Gericht stets eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Im Bereich des Werkvertragsrechts ist die kompakte Kommentierung zur Abnahme (§ 640, Scheuch/Ebert) als prozessualer Dauerbrenner lesenswert. Neben Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der Abnahme an sich und zu den Arten, diese zu vollziehen, werden auch Ausführungen zur Beweislast angeboten. Auch die Erläuterungen zur Minderjährigenhaftung (§ 828, Staudinger) vereinen die schon oben genannte Verzahnung zwischen Ausbildung und Praxis, wenn einerseits das Problem der gestörten Gesamtschuld als Examensklassiker aufgegriffen (Rn. 3), andererseits die individuelle Einsichtsfähigkeit als besonders zu prüfender Umstand hervorgehoben wird (Rn. 6), wobei sogar auf die Empfehlung des 51. VGT in Goslar hingewiesen wird.

Mit besonderem Interesse habe ich natürlich in der fast 600 Seiten starken Kommentierung des gesamten Familienrechts durch Kemper geschmökert. Hierin sind alle praktischen Rechtsfragen des Familienrechts enthalten und in der jeweils gebotenen Kürze zusammengefasst worden, sei es zum Umgang mit einer Schenkung beim Scheitern der Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleichs (§ 1374, Rn. 11), zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360a, Rn. 7 ff.), zur Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge bei minderjährigen Flüchtlingen (§§ 1673-1675, Rn. 4) oder auch zum Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur gesetzlichen Betreuung (§ 1896, Rn. 19). Im Bereich des Familienrechts sind auch etliche weitere Gesetze in die Kommentierung integriert, so etwa das Gewaltschutzgesetz oder auch das Versorgungsausgleichsgesetz. Das ist thematisch sinnvoll und verdeutlicht dem Nutzer das entsprechende Zusammenspiel zwischen dem BGB und den weiteren Normen. Dabei ist die Kommentierung zu § 27 VersAusglG (S. 1959 ff.) sehr lesenswert, da die hohe Restriktivität dieser Norm zu Recht betont wird (Rn. 6), was im Gegensatz zum häufigen (vergeblichen) Vorbringen im Verfahren steht.

Es handelt sich auch bei der neuen neunten Auflage um eine gelungene Aktualisierung und Fortführung des bewährten Werks. Beigefügt ist für die Nutzer des Werks auch ein Online-Zugang zur Volltextnutzung des Werks, der Gesetze und der zitierten Rechtsprechung, was für die Vernetzung der eigenen Dezernatsarbeit, sei es am Gericht oder in der Kanzlei von unschätzbarem Vorteil ist.

geschrieben am 19.12.2016 | 608 Wörter | 3828 Zeichen

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