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Anwaltkommentar StGB


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Anwaltkommentar StGB Mit der Erstauflage des Werks habe ich mich schon vor 10 Jahren beschäftigt (http://webcritics.de/page/book.php?id=4337). Nunmehr sind, jeweils mit ca. 5 Jahren zeitlichen Abstands die Auflagen zwei und drei erschienen. Die Herausgeber, allesamt bekannte und etablierte Stimmen im Strafrecht, sind zum Glück erhalten geblieben, aber bei den Autoren gab es einige Veränderungen. Im Gegensatz zu den vorherigen Auflagen finden sich unter den Autoren tatsächlich nur noch drei Richter, dafür zahlreiche Anwälte und in ebenfalls großer Stärke Vertreter der Wissenschaft, teilweise auch noch unterhalb der Professorenebene, was leider in letzter Zeit verstärkt bei Kommentaren exerziert wird. Keine Frage: irgendwann müssen auch wissenschaftliche Mitarbeiter oder Doktoranden und Habilitanden anfangen, im Schrifttum zu erscheinen, aber in Praktikerkommentaren erachte ich diesen Umstand verfehlt. Denn was soll ein „Anwaltkommentar“ anderes sein als ein Praktikerkommentar? Wäre er dies nicht, hätte er den Titel nicht verdient. Denn nachdem nicht nur Anwälte den Kommentar verfasst haben, muss es ja am Fokus der Ausführungen liegen, dass man den Titel beibehalten hat. Ansonsten sollte man vielleicht darüber nachdenken, das Werk einfach „Heidelberger Kommentar zum StGB“ zu nennen? Immerhin erscheint es ja auch in dieser Reihe des C.F. Müller Verlages. Es gibt ja nicht einmal mehr ein erläuterndes Vorwort zur (originären) Namensgebung. Wie dem auch sei: das Werk wartet mit bald 3000 Seiten auf Dünndruckpapier mit durchscheinender Schrift auf, ein echtes Manko bei Lektüre und eigenen Notizen. Die Lektüre selbst geht jedoch flüssig voran, da die Untergliederung der Texte sowie die Verwendung von Leitwörtern im Fettdruck gut gelungen ist und ein echtes Fußnotensystem zur Vertiefung des Gelesenen einlädt. Wie schon seit der ersten Auflage liegt der Fokus der Kommentierungen nicht zwingend auf der Rechtsprechung des BGH, sondern teilweise wird (Professorenkommentierung) die „h.L.“ vertreten (Waßmer in § 28, Mitsch in §§ 211, 212). Ich bin weiterhin der Ansicht, dass dieser Aspekt in einem „Anwaltkommentar“ unglücklich ist, da der Anwalt vor Gericht und nicht in der Theorie oder gar in einer Klausur Erfolg haben muss. Wie man es eleganter lösen kann, zeigt Habetha in der Kommentierung zu § 249 StGB, der die Leserschaft mit dem Dualismus zwischen Rechtsprechung und h.L. für die Abgrenzung Raub/Erpressung konfrontiert, sich auch klar zur h.L. positioniert, dann aber der Rechtsprechung den Raum gibt, der ihr in der Praxis eben zusteht. Ganz generell würde ich mir außerdem – unter dem Aspekt eines „Anwaltkommentars“ – eine einheitlichere Abrundung der Normen unter den Aspekten Verfahrensrecht, Gebührenrecht sowie Prozesstaktik wünschen. Denn gerade das wäre ein Mehrwert für den Anwalt. Derzeit weisen jedoch nur wenige Kommentierungen solche Zusatzaspekte auf und das auch nicht einheitlich. Das wäre ein schöner Aspekt zur Erweiterung des Werks in Auflage 4. Was gibt es ansonsten zum Kommentar zu sagen? Die straßenverkehrsbezogenen Delikte wurden vorher von Burhoff, nunmehr von Krumm kommentiert, was in beiden Fällen für praxisorientierte Ausführungen sorgt, auch mit versicherungsrechtlichen Zusatzinformationen. Was mir in einem „Anwaltkommentar“ jedoch zusätzlich gefallen würde, wären noch mehr ergänzende Erläuterungen zu prozessual wichtigen Situationen, gerade im Zusammenhang mit § 111a StPO oder anderen typischen Verfahrensfragen. Erfreulich ist, dass im Pendant des Allgemeinen Teils, also in den §§ 44 und 69 (Halecker/Scheffler), eine breite Rezeption der aktuellen Rechtsprechung erfolgt, etwa bei der Frage der Grenze des bedeutenden Fremdschadens oder der Bewertung von verkehrstherapeutischen Schulungsmaßnahmen für die Frage der Ungeeignetheit, und Verfahrensfragen gezielt zur Sprache kommen (z.B. § 69 Rn. 51 ff.). Zudem wird an den richtigen Stellen in § 69 und § 69a bspw. auf die Unmöglichkeit des „beschränkten“ Fahrerlaubnisentzugs hingewiesen, was sich grundlegend von der Nebenstrafe Fahrverbot unterscheidet. Einzelne Normen sind mir bei der Lektüre besonders positiv aufgefallen. Dazu gehört zunächst die Kommentierung von Rübenstahl zu § 73d, der die Frage des Abzugs von Positionen sehr breit aufbereitet und später nach Fallgruppen sortiert. Auch die Erläuterung von Mückenberger im Rahmen des § 153, was denn genau eine „falsche“ Aussage ist, ist trotz der relativen Kompaktheit der Kommentierung sehr lesenswert und in erster Instanz direkt anwendbar. Durchweg empfehlenswert erachte ich auch die Darstellung der Sexualdelikte durch Lederer, die nicht nur Aktuelles (Cybergrooming; Neufassung des § 177) ohne Brüche integriert, sondern auch Standardfragen souverän aufgreift (Vorbemerkungen vor § 174) oder auch an geeigneter Stelle eigene Positionen kritisch und gut verständlich ausarbeitet (§ 176a Rn. 2, § 177 Rn. 11). Schließlich möchte ich noch die Kommentierungen zu §§ 299, 299a durch Wollschläger nennen, der die Rechtsentwicklung der Normen und der Rechtsprechung sehr schön nachzeichnet und zudem anhand von berufsspezifischen Besonderheiten und Fallgruppen Klarheit in die komplexe Norm bringt. Man könnte noch zahlreiche weitere Kommentierungen positiv benennen, andererseits natürlich auch solche, die ein bisschen karg und ausbaufähig wirken, aber das ist in jedem Kommentarwerk so. Insgesamt ist der Eindruck sehr gut, es ist ein profundes, belastbares Werk, das als Komplementärwerk gut in jeden Handapparat eines Strafrechtlers passt. Weiterhin unzufrieden bin ich mit der Firmierung „Anwaltkommentar“, denn darunter stelle ich mir etwas anderes vor, sowohl personell als auch inhaltlich. Wer sich an diesem Etikett aber nicht stört, der wird mit dem Kommentar viel Freude haben. Verbesserungspotential gibt es wie gesehen aber durchaus noch.

Mit der Erstauflage des Werks habe ich mich schon vor 10 Jahren beschäftigt (http://webcritics.de/page/book.php?id=4337). Nunmehr sind, jeweils mit ca. 5 Jahren zeitlichen Abstands die Auflagen zwei und drei erschienen. Die Herausgeber, allesamt bekannte und etablierte Stimmen im Strafrecht, sind zum Glück erhalten geblieben, aber bei den Autoren gab es einige Veränderungen. Im Gegensatz zu den vorherigen Auflagen finden sich unter den Autoren tatsächlich nur noch drei Richter, dafür zahlreiche Anwälte und in ebenfalls großer Stärke Vertreter der Wissenschaft, teilweise auch noch unterhalb der Professorenebene, was leider in letzter Zeit verstärkt bei Kommentaren exerziert wird. Keine Frage: irgendwann müssen auch wissenschaftliche Mitarbeiter oder Doktoranden und Habilitanden anfangen, im Schrifttum zu erscheinen, aber in Praktikerkommentaren erachte ich diesen Umstand verfehlt. Denn was soll ein „Anwaltkommentar“ anderes sein als ein Praktikerkommentar? Wäre er dies nicht, hätte er den Titel nicht verdient. Denn nachdem nicht nur Anwälte den Kommentar verfasst haben, muss es ja am Fokus der Ausführungen liegen, dass man den Titel beibehalten hat. Ansonsten sollte man vielleicht darüber nachdenken, das Werk einfach „Heidelberger Kommentar zum StGB“ zu nennen? Immerhin erscheint es ja auch in dieser Reihe des C.F. Müller Verlages. Es gibt ja nicht einmal mehr ein erläuterndes Vorwort zur (originären) Namensgebung.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Wie dem auch sei: das Werk wartet mit bald 3000 Seiten auf Dünndruckpapier mit durchscheinender Schrift auf, ein echtes Manko bei Lektüre und eigenen Notizen. Die Lektüre selbst geht jedoch flüssig voran, da die Untergliederung der Texte sowie die Verwendung von Leitwörtern im Fettdruck gut gelungen ist und ein echtes Fußnotensystem zur Vertiefung des Gelesenen einlädt.

Wie schon seit der ersten Auflage liegt der Fokus der Kommentierungen nicht zwingend auf der Rechtsprechung des BGH, sondern teilweise wird (Professorenkommentierung) die „h.L.“ vertreten (Waßmer in § 28, Mitsch in §§ 211, 212). Ich bin weiterhin der Ansicht, dass dieser Aspekt in einem „Anwaltkommentar“ unglücklich ist, da der Anwalt vor Gericht und nicht in der Theorie oder gar in einer Klausur Erfolg haben muss. Wie man es eleganter lösen kann, zeigt Habetha in der Kommentierung zu § 249 StGB, der die Leserschaft mit dem Dualismus zwischen Rechtsprechung und h.L. für die Abgrenzung Raub/Erpressung konfrontiert, sich auch klar zur h.L. positioniert, dann aber der Rechtsprechung den Raum gibt, der ihr in der Praxis eben zusteht.

Ganz generell würde ich mir außerdem – unter dem Aspekt eines „Anwaltkommentars“ – eine einheitlichere Abrundung der Normen unter den Aspekten Verfahrensrecht, Gebührenrecht sowie Prozesstaktik wünschen. Denn gerade das wäre ein Mehrwert für den Anwalt. Derzeit weisen jedoch nur wenige Kommentierungen solche Zusatzaspekte auf und das auch nicht einheitlich. Das wäre ein schöner Aspekt zur Erweiterung des Werks in Auflage 4.

Was gibt es ansonsten zum Kommentar zu sagen? Die straßenverkehrsbezogenen Delikte wurden vorher von Burhoff, nunmehr von Krumm kommentiert, was in beiden Fällen für praxisorientierte Ausführungen sorgt, auch mit versicherungsrechtlichen Zusatzinformationen. Was mir in einem „Anwaltkommentar“ jedoch zusätzlich gefallen würde, wären noch mehr ergänzende Erläuterungen zu prozessual wichtigen Situationen, gerade im Zusammenhang mit § 111a StPO oder anderen typischen Verfahrensfragen. Erfreulich ist, dass im Pendant des Allgemeinen Teils, also in den §§ 44 und 69 (Halecker/Scheffler), eine breite Rezeption der aktuellen Rechtsprechung erfolgt, etwa bei der Frage der Grenze des bedeutenden Fremdschadens oder der Bewertung von verkehrstherapeutischen Schulungsmaßnahmen für die Frage der Ungeeignetheit, und Verfahrensfragen gezielt zur Sprache kommen (z.B. § 69 Rn. 51 ff.). Zudem wird an den richtigen Stellen in § 69 und § 69a bspw. auf die Unmöglichkeit des „beschränkten“ Fahrerlaubnisentzugs hingewiesen, was sich grundlegend von der Nebenstrafe Fahrverbot unterscheidet.

Einzelne Normen sind mir bei der Lektüre besonders positiv aufgefallen. Dazu gehört zunächst die Kommentierung von Rübenstahl zu § 73d, der die Frage des Abzugs von Positionen sehr breit aufbereitet und später nach Fallgruppen sortiert. Auch die Erläuterung von Mückenberger im Rahmen des § 153, was denn genau eine „falsche“ Aussage ist, ist trotz der relativen Kompaktheit der Kommentierung sehr lesenswert und in erster Instanz direkt anwendbar. Durchweg empfehlenswert erachte ich auch die Darstellung der Sexualdelikte durch Lederer, die nicht nur Aktuelles (Cybergrooming; Neufassung des § 177) ohne Brüche integriert, sondern auch Standardfragen souverän aufgreift (Vorbemerkungen vor § 174) oder auch an geeigneter Stelle eigene Positionen kritisch und gut verständlich ausarbeitet (§ 176a Rn. 2, § 177 Rn. 11). Schließlich möchte ich noch die Kommentierungen zu §§ 299, 299a durch Wollschläger nennen, der die Rechtsentwicklung der Normen und der Rechtsprechung sehr schön nachzeichnet und zudem anhand von berufsspezifischen Besonderheiten und Fallgruppen Klarheit in die komplexe Norm bringt.

Man könnte noch zahlreiche weitere Kommentierungen positiv benennen, andererseits natürlich auch solche, die ein bisschen karg und ausbaufähig wirken, aber das ist in jedem Kommentarwerk so. Insgesamt ist der Eindruck sehr gut, es ist ein profundes, belastbares Werk, das als Komplementärwerk gut in jeden Handapparat eines Strafrechtlers passt. Weiterhin unzufrieden bin ich mit der Firmierung „Anwaltkommentar“, denn darunter stelle ich mir etwas anderes vor, sowohl personell als auch inhaltlich. Wer sich an diesem Etikett aber nicht stört, der wird mit dem Kommentar viel Freude haben. Verbesserungspotential gibt es wie gesehen aber durchaus noch.

geschrieben am 14.06.2020 | 825 Wörter | 4994 Zeichen

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